vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Regelung des Walfischfanges

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1936

Artikel 8

Artikel 8. Kein Schiff der Hohen Vertragschließenden Teile wird sich mit dem Fang oder der Verarbeitung von Walfischen befassen können, ohne daß dem Schiff von dem Hohen Vertragschließenden Teil, dessen Flagge es führt, eine eigene Bewilligung dazu erteilt worden wäre oder ohne daß sein Besitzer oder Mieter die Absicht, das Schiff zur Walfischjagd zu verwenden, der Regierung dieses Vertragsstaates angezeigt und von dieser eine Bestätigung über die Erstattung der Anzeige erhalten hätte.

Dieser Artikel berührt in keiner Weise das Recht irgendeines der Hohen Vertragschließenden Teile, von jedem Schiff, das sein Staatsgebiet oder seine Territorialgewässer zwecks Fanges von Walfischen, ihrer Landung oder ihrer Verarbeitung in Anspruch zu nehmen wünscht, überdies eine Bewilligung seiner eigenen Behörden zu fordern. Die Erteilung dieser Bewilligung wird verweigert oder von Bedingungen abhängig gemacht werden können, die der betreffende Hohe Vertragschließende Teil für notwendig oder zweckmäßig erachtet, welches immer die Nationalität des Schiffes sein mag.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR40003357

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)