Artikel 7
Artikel 7. Die Schützen und Besatzungen der Walfischfängerschiffe werden derart angeworben werden, daß ihre Entlohnung, soweit sie vom Ergebnis der Jagd abhängig ist, zum großen Teil nach Umständen, wie Größe, Art, Wert der gefangenen Wale und Menge des gewonnenen Tranes, und nicht nur nach der Zahl der gefangenen Walfische bemessen wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010224
Dokumentnummer
NOR40003356
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