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Artikel 7 Regelung des Walfischfanges

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1936

Artikel 7

Artikel 7. Die Schützen und Besatzungen der Walfischfängerschiffe werden derart angeworben werden, daß ihre Entlohnung, soweit sie vom Ergebnis der Jagd abhängig ist, zum großen Teil nach Umständen, wie Größe, Art, Wert der gefangenen Wale und Menge des gewonnenen Tranes, und nicht nur nach der Zahl der gefangenen Walfische bemessen wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR40003356

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