Artikel 6
Artikel 6. Die Körper der gefangenen Wale müssen möglichst vollständig ausgewertet werden, insbesondere:
1. muß der Tran durch Kochen oder auf andere Weise aus dem gesamten Walrat, dann aus dem Kopf und der Zunge und schließlich aus dem Schwanz bis zum After gewonnen werden.
Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nur bezüglich derjenigen Körper oder Körperteile, die nicht zur Verwendung als Nahrungsmittel bestimmt sind.
2. Jede Betriebsstätte, sei sie schwimmend oder nicht, die zur Verarbeitung der Walfische dient, muß mit den nötigen Einrichtungen zur Gewinnung des Tranes aus dem Walrat, dem Fleisch und den Knochen versehen sein.
3. Wenn Walfische gelandet wurden, sind geeignete Maßnahmen zur Verarbeitung der Rückstände nach Gewinnung des Tranes zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010224
Dokumentnummer
NOR40003355
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