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Artikel 6 Regelung des Walfischfanges

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1936

Artikel 6

Artikel 6. Die Körper der gefangenen Wale müssen möglichst vollständig ausgewertet werden, insbesondere:

1. muß der Tran durch Kochen oder auf andere Weise aus dem gesamten Walrat, dann aus dem Kopf und der Zunge und schließlich aus dem Schwanz bis zum After gewonnen werden.

Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nur bezüglich derjenigen Körper oder Körperteile, die nicht zur Verwendung als Nahrungsmittel bestimmt sind.

2. Jede Betriebsstätte, sei sie schwimmend oder nicht, die zur Verarbeitung der Walfische dient, muß mit den nötigen Einrichtungen zur Gewinnung des Tranes aus dem Walrat, dem Fleisch und den Knochen versehen sein.

3. Wenn Walfische gelandet wurden, sind geeignete Maßnahmen zur Verarbeitung der Rückstände nach Gewinnung des Tranes zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR40003355

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