Artikel 9
Artikel 9. Der geographische Geltungsbereich der Artikel dieses Übereinkommens wird sich auf alle Gewässer der ganzen Welt einschließlich der hohen See sowie der Territorialgewässer und der nationalen Gewässer erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010224
Dokumentnummer
NOR40003358
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)