vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Regelung des Walfischfanges

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1936

Artikel 10

Artikel 10. 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden von den unter ihrer Flagge fahrenden Walfischfängern möglichst genaue Meldungen biologischer Art über jeden gefangenen Wal, und zwar jedenfalls über folgende Punkte, zu erhalten haben:

  1. a) Datum des Fanges;
  2. b) Ort des Fanges;
  3. c) Gattung;
  4. d) Geschlecht;
  5. e) Länge, und zwar gemessen, wenn das Tier aus dem Wasser gehoben worden ist; geschätzt, wenn der Walfisch im Wasser zerwirkt wird;
  6. f) wenn ein Fötus vorhanden ist, die Länge, und, sofern feststellbar, das Geschlecht;
  7. g) Angaben über den Mageninhalt, soweit sie möglich sind.

2. Unter Länge im Sinne der Buchstaben e) und f) dieses Artikels wird jene verstanden, die der Geraden vom vordersten Teile des Maules bis zum Einschnitt der Schwanzflosse entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR40003359

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)