Artikel 11
Artikel 11. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden von allen ihrer Staatshoheit unterstehenden Betriebsstätten, gleichviel ob schwimmend oder auf festem Land errichtet, Angaben über die Zahl der in den einzelnen Betriebsstätten verarbeiteten Walfische jeder Gattung und die aus ihnen gewonnenen Mengen von Tran jeder Gattung, von Mehl, Dünger und anderen Nebenerzeugnissen abverlangen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010224
Dokumentnummer
NOR40003360
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