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Artikel 12 Regelung des Walfischfanges

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1936

Artikel 12

Artikel 12. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird die statistischen Mitteilungen über den Walfischfang, soweit er auf seinem Hoheitsgebiet stattfindet, dem Internationalen Bureau für Walfischstatistik in Oslo bekanntgeben. Die eingesendeten Mitteilungen haben mindestens die im Artikel 10 bezeichneten Angaben und überdies folgende zu enthalten: 1. den Namen und die Tonnage jeder schwimmenden Betriebsstätte, 2. die Zahl und die Gesamttonnage der Walfischfängerschiffe, 3. eine Liste der Landstationen, die während der in Betracht kommenden Zeit in Betrieb standen. Diese Mitteilungen werden in angemessenen Zeiträumen, die ein Jahr nicht übersteigen, geliefert werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR40003361

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