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Artikel 13 Regelung des Walfischfanges

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1936

Artikel 13

Artikel 13. Die Verpflichtung eines jeden der Hohen Vertragschließenden Teile, Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf seinem Gebiet und in seinen Territorialgewässern sowie durch seine Schiffe zu treffen, wird sich auf diejenigen seiner Landgebiete, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, und auf die anschließenden Territorialgewässer sowie die in diesen Gebieten eingetragenen Schiffe beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR40003362

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