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Artikel 14 Regelung des Walfischfanges

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1936

Artikel 14

Artikel 14. Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Text in gleicher Weise authentisch sind, wird bis zum 31. März 1932 im Namen jedes Mitgliedes des Völkerbundes oder jedes Nichtmitgliedstaates unterzeichnet werden können.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR40003363

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