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Artikel 15 Regelung des Walfischfanges

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1936

Artikel 15

Artikel 15. Dieses Abkommen wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der von der Hinterlegung allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten unter Angabe des Datums der Hinterlegung Mitteilung machen wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR40003364

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