Artikel 15
Artikel 15. Dieses Abkommen wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der von der Hinterlegung allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten unter Angabe des Datums der Hinterlegung Mitteilung machen wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010224
Dokumentnummer
NOR40003364
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