Artikel 13
Artikel 13. Die Verpflichtung eines jeden der Hohen Vertragschließenden Teile, Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf seinem Gebiet und in seinen Territorialgewässern sowie durch seine Schiffe zu treffen, wird sich auf diejenigen seiner Landgebiete, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, und auf die anschließenden Territorialgewässer sowie die in diesen Gebieten eingetragenen Schiffe beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010224
Dokumentnummer
NOR40003362
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