Artikel 20
Artikel 20. 1. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann im Zeitpunkt der Unterfertigung der Ratifikation oder des Beitrittes erklären, daß er durch die Annahme des vorliegenden Abkommens keine Verpflichtung hinsichtlich der Gesamtheit oder eines Teiles seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Besitzungen oder der Gebiete, die unter seine Oberhoheit oder sein Mandat gestellt sind, zu übernehmen beabsichtige; in diesem Falle wird das vorliegende Abkommen auf die den Gegenstand einer solchen Erklärung bildenden Gebiete nicht anwendbar sein.
2. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird nachträglich dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Kenntnis bringen können, daß er beabsichtige, das vorliegende Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Gebiete, die den Gegenstand der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Erklärung bildeten, anwendbar zu erklären. In diesem Falle wird das Abkommen auf alle in der Mitteilung angeführten Gebiete 90 Tage nach Erhalt dieser Mitteilung durch den Generalsekretär des Völkerbundes anwendbar sein.
3. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann nach Ablauf des im Artikel 19 vorgesehenen Zeitraumes von drei Jahren jederzeit erklären, daß er die Anwendbarkeit des vorliegenden Abkommens auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Besitzungen oder der seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellten Gebiete aufgehoben zu sehen wünsche; in diesem Falle wird das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Erklärung durch den Generalsekretär des Völkerbundes auf die ihren Gegenstand bildenden Gebiete nicht mehr anwendbar sein.
4. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten die im Sinne dieses Artikels erhaltenen Erklärungen und Mitteilungen sowie das Datum ihres Einlangens mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010224
Dokumentnummer
NOR40003369
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