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Artikel 19 Regelung des Walfischfanges

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1936

Artikel 19

Artikel 19. 1. Das vorliegende Abkommen wird nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, gekündigt werden können.

2. Die Kündigung des Abkommens geschieht durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, der alle Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten von jeder solchen Mitteilung sowie vom Tage ihres Einlangens benachrichtigen wird.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Mitteilung wirksam werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR40003368

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