Artikel 18
Artikel 18. Wenn nach dem Wirksamkeitsbeginn des vorliegenden Abkommens auf Antrag von zwei Mitgliedern des Völkerbundes oder zwei Nichtmitgliedstaaten, bezüglich deren das Abkommen im gedachten Zeitpunkt in Kraft steht, der Rat des Völkerbundes eine Konferenz zur Revision des Abkommens einberuft, verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, sich dabei vertreten zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010224
Dokumentnummer
NOR40003367
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