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Artikel 18 Regelung des Walfischfanges

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1936

Artikel 18

Artikel 18. Wenn nach dem Wirksamkeitsbeginn des vorliegenden Abkommens auf Antrag von zwei Mitgliedern des Völkerbundes oder zwei Nichtmitgliedstaaten, bezüglich deren das Abkommen im gedachten Zeitpunkt in Kraft steht, der Rat des Völkerbundes eine Konferenz zur Revision des Abkommens einberuft, verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, sich dabei vertreten zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR40003367

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