Artikel 17
Artikel 17. Das vorliegende Abkommen wird 90 Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes von mindestens acht Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten Ratifikations- oder Beitrittserklärungen erhalten haben wird, in Kraft treten. Unter dieser Zahl müssen sich das Königreich Norwegen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland befinden.
Hinsichtlich jedes Mitgliedes oder Nichtmitgliedstaates, in dessen Namen eine Ratifikation oder Beitrittsurkunde in der Folge hinterlegt werden wird, wird das Abkommen am 90. Tage nach der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft treten.
Schlagworte
Ratifikationserklärung
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010224
Dokumentnummer
NOR40003366
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