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Artikel 21 Regelung des Walfischfanges

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1936

Artikel 21

Artikel 21. Das vorliegende Abkommen wird vom Generalsekretär des Völkerbundes eingetragen werden, sobald es in Kraft getreten ist.

Urkund dessen haben die vorerwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 24. September 1931 in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Sekretariats des Völkerbundes verwahrt werden wird und von dem eine beglaubigte Gleichschrift allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten übermittelt werden wird.

(Folgen die Unterschriften.)

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR40003370

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