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Artikel 16 Regelung des Walfischfanges

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1936

Artikel 16

Artikel 16. Ab 1. April 1932 wird jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Nichtmitgliedstaat, in dessen Namen das Abkommen zu diesem Zeitpunkt nicht bereits unterzeichnet worden ist, dem Abkommen beitreten können.

Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der von der Hinterlegung und ihrem Datum allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten Mitteilung machen wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR40003365

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