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Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.1922

§ 0

Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 385/1923

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.04.1922

Index

89/03 Gesundheit

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 4. Juli 1923, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken verlautbart wird.

StF: BGBl. Nr. 385/1923

Sonstige Textteile

Dieses Übereinkommen wird hiemit verlautbart.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen der Republik Österreich und des Königreiches Schweden haben sich gegenseitig mit nachstehender Abmachung einverstanden erklärt:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010190

Dokumentnummer

NOR11010409

alte Dokumentnummer

N8192316263R

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