Artikel 1.
Wenn ein österreichischer Staatsbürger in Schweden und ein schwedischer Staatsbürger in Österreich von einer Geisteskrankheit befallen wird, wird seine Aufnahme in eine Heilanstalt, seine Entlassung aus derselben und allenfalls sein Tod dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des in Betracht kommenden Staates mitgeteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10010190
Dokumentnummer
NOR12129187
alte Dokumentnummer
N8192311975I
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