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Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1923
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
10.04.1922
Index
89/03 Gesundheit
Langtitel
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 4. Juli 1923, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken verlautbart wird.
StF: BGBl. Nr. 385/1923
Sonstige Textteile
Dieses Übereinkommen wird hiemit verlautbart.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen der Republik Österreich und des Königreiches Schweden haben sich gegenseitig mit nachstehender Abmachung einverstanden erklärt:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10010190
Dokumentnummer
NOR11010409
alte Dokumentnummer
N8192316263R
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