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Artikel 3 Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.1973

Artikel 3

(1) Das Übereinkommen tritt am 15. Mai 1973 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam.

(2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Übereinkommen vom 2. Oktober 1970 zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Finanzen der Sozialistischen Republik Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße*) außer Kraft.

GESCHEHEN in Wien, am 27. April 1973, in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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*) Kundgemacht im BGBl. Nr. 338/1970

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011444

Dokumentnummer

NOR12148103

alte Dokumentnummer

N9197342897L

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