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Artikel 2 Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.1973

Artikel 2

(1) Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Österreich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen in Rumänien durchführen, sind in Rumänien von der Straßengebühr (taxa pentru folosirea drumurilor) befreit.

(2) Österreichischen Lastkraftwagen, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße eingesetzt sind, wird in Rumänien Befreiung von der Transportgenehmigungsgebühr (taxa pentru eliberarea autorizatiei de transport) gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011444

Dokumentnummer

NOR12148102

alte Dokumentnummer

N9197342896L

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