Artikel 1
(1) Rumänische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Rumänien zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen in Österreich durchführen, sind gemäß § 6 Ziffer 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zur Gänze von der Besteuerung befreit.
(2) Rumänischen Kraftfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt sind, wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer eingeräumt, wenn der Aufenthalt auf österreichischem Gebiet einen Monat nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.
Schlagworte
Steuer
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011444
Dokumentnummer
NOR12148101
alte Dokumentnummer
N9197342895L
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