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Artikel 1 Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.1973

Artikel 1

(1) Rumänische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Rumänien zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen in Österreich durchführen, sind gemäß § 6 Ziffer 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zur Gänze von der Besteuerung befreit.

(2) Rumänischen Kraftfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt sind, wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer eingeräumt, wenn der Aufenthalt auf österreichischem Gebiet einen Monat nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.

Schlagworte

Steuer

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011444

Dokumentnummer

NOR12148101

alte Dokumentnummer

N9197342895L

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