Kapitel III
WERBUNG UND TELESHOPPING
Artikel 11
Allgemeine Normen
(1) Werbung und Teleshopping müssen fair und ehrlich sein.
(2) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
(3) Werbung und Teleshopping, die sich an Kinder richten oder Kinder einsetzen, müssen alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und müssen deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigten.
(4) Teleshopping darf Minderjährige nicht dazu anregen, Verträge für den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen abzuschließen.
(5) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10010110
Dokumentnummer
NOR40030131
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