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Artikel 11 Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Kapitel III

WERBUNG UND TELESHOPPING

Artikel 11

Allgemeine Normen

(1) Werbung und Teleshopping müssen fair und ehrlich sein.

(2) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.

(3) Werbung und Teleshopping, die sich an Kinder richten oder Kinder einsetzen, müssen alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und müssen deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigten.

(4) Teleshopping darf Minderjährige nicht dazu anregen, Verträge für den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen abzuschließen.

(5) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR40030131

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