Kapitel III Werbung
Artikel 11
Allgemeine Normen
(1) Jede Werbung muß lauter und ehrlich sein.
(2) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
(3) Werbung, die sich an Kinder richtet oder Kinder einsetzt, muß alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und muß deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigen.
(4) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben,
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10010110
Dokumentnummer
NOR12128026
alte Dokumentnummer
N7199855447L
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