Artikel 11 Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Kapitel III Werbung

Artikel 11

Allgemeine Normen

(1) Jede Werbung muß lauter und ehrlich sein.

(2) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.

(3) Werbung, die sich an Kinder richtet oder Kinder einsetzt, muß alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und muß deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigen.

(4) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben,

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR12128026

alte Dokumentnummer

N7199855447L

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