Artikel 10a
Medienvielfalt
Die Vertragsparteien bemühen sich im Geist der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung, der diesem Übereinkommen zu Grunde liegt, zu vermeiden, dass Programme, die durch einen Rundfunkveranstalter oder andere natürliche oder juristische Personen unter ihrer Rechtshoheit im Sinne des Artikels 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden, die Medienvielfalt gefährden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10010110
Dokumentnummer
NOR40030130
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