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Artikel 12 Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Artikel 12

Dauer

(1) Die Dauer der Werbe- und Teleshopping-Spots und anderen Werbeformen darf, mit Ausnahme der für das Teleshopping im Sinne von Absatz 3 vorgesehenen Fenster, 20 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Dauer der Spotwerbung darf 15 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

(2) Die Dauer der Werbe- und Teleshopping-Spots innerhalb eines Einstundenzeitraums, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 Prozent nicht überschreiten.

(3) Die Teleshopping-Fenster innerhalb eines Programms, das nicht ausschließlich für das Teleshopping vorgesehen ist, müssen eine ununterbrochene Zeitspanne von mindestens fünfzehn Minuten umfassen. Pro Tag sind höchstens acht solcher Fenster zulässig. Ihre gesamte Dauer darf drei Stunden täglich nicht überschreiten. Sie müssen durch optische und akustische Mittel eindeutig als solche erkennbar sein.

(4) Im Sinne dieses Artikels gilt nicht als Werbung:

Schlagworte

Werbespot

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR40030132

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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