Artikel 12 Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 12

Dauer

(1) Die Werbedauer darf 15 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz darf jedoch auf 20 Prozent angehoben werden, wenn Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen eingeschlossen werden; die Dauer der Spotwerbung darf aber 15 Prozent nicht überschreiten.

(2) Die Dauer der Spotwerbung innerhalb eines gegebenen Einstundenzeitraums darf 20 Prozent nicht überschreiten.

(3) Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen dürfen eine Stunde am Tag nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR12128027

alte Dokumentnummer

N7199855448L

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