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Artikel 13 Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

ABSCHNITT III

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 13

Bei der Anwendung des Abkommens bemühen sich die Vertragsparteien, das Gleichgewicht herzustellen.

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