Artikel 14
(1) Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die sich aus Vertretern der Regierungen und der betroffenen Fachkreise der beiden Staaten zusammensetzt. Diese Kommission kann auch Änderungen des Abkommens vorschlagen sowie Vorschläge erörtern, die die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Films fördern.
(2) Während der Laufzeit dieses Abkommens tritt die Kommission abwechselnd in Österreich und Frankreich zusammen; sie wird auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für den Film geltenden Vorschriften. In diesem Fall tritt die Kommission innerhalb einer Frist von einem Monat zusammen.
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