Artikel 12
Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, alle geeigneten Verbreitungsarten der Filme des jeweiligen anderen Landes sowie der koproduzierten Filme zu unterstützen und zu verstärken.
Sie werden sich zu diesem Zweck regelmäßig abstimmen, um die hiezu notwendigen Maßnahmen festzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)