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Artikel 12 Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 12

Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, alle geeigneten Verbreitungsarten der Filme des jeweiligen anderen Landes sowie der koproduzierten Filme zu unterstützen und zu verstärken.

Sie werden sich zu diesem Zweck regelmäßig abstimmen, um die hiezu notwendigen Maßnahmen festzulegen.

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