III. Material und Ausrüstung
Artikel 7
Material, Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge, die zur Umsetzung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten gemeinsamen Programme und Projekte nach Äthiopien gebracht werden, sind von sämtlichen Zollgebühren, Abgaben, Steuern und sonstigen Gebühren befreit.
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