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Artikel 7 Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

III. Material und Ausrüstung

Artikel 7

Material, Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge, die zur Umsetzung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten gemeinsamen Programme und Projekte nach Äthiopien gebracht werden, sind von sämtlichen Zollgebühren, Abgaben, Steuern und sonstigen Gebühren befreit.

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