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Artikel 1 Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

1. Im Rahmen dieses Abkommens unterstützt die österreichische Bundesregierung Entwicklungsprogramme und -projekte in Äthiopien durch konkrete Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit.

2. Die Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit werden auf Grund von Nebenabreden, auf die sich beide Seiten einigen, realisiert. Die Nebenabreden folgen den Bestimmungen dieses Abkommens.

3. Die Entwicklungszusammenarbeit umfaßt ua. folgende Bereiche:

  1. a) die Bereitstellung österreichischer Fachkräfte;
  2. b) Zurverfügungstellung von Material und Geldmitteln;
  3. c) die Unterstützung von Ausbildungseinrichtungen und -programmen für äthiopische Fachkräfte in Österreich, in Äthiopien oder, vorbehaltlich von Nebenabreden, in Drittländern;
  4. d) die Vorbereitung und Umsetzung von Durchführbarkeitsstudien sowie die Durchführung von Forschungsaktivitäten an gemeinsam vereinbarten Orten;
  5. e) die finanzielle Unterstützung der Aktivitäten nichtstaatlicher Entwicklungsorganisationen;
  6. f) die finanzielle Unterstützung von Wirtschaftsprojekten;
  7. g) jede andere von den beiden Vertragsparteien vereinbarte Zusammenarbeit zur Förderung der finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, sozialen, wissenschaftlichen oder kulturellen Entwicklung.

4. Die Richtlinien und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme an Schulungsprogrammen in Österreich werden der äthiopischen Seite auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.

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