Artikel 6
Verpflichtungen der äthiopischen Regierung
1. Die äthiopische Regierung verpflichtet sich:
- (1) die österreichische Regierung in bezug auf jegliche Haftung, Klagen, Prozesse, Forderungen, Schadenersatzzahlungen oder Gebühren, die sich auf Grund eines Todesfalles, einer Verletzung, der Schädigung von Personen oder des Eigentums oder eines sonstigen Verlustes infolge oder im Zusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung seitens österreichischer Firmen, Organisationen oder Fachkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Abkommen ergeben, schadlos und klaglos zu halten.
- (2) die österreichischen Unternehmen, Organisationen und Fachkräfte außer in Fällen von vorsätzlichem Fehlverhalten, grober Fahrlässigkeit oder strafbarem Verhalten, schadlos und klaglos zu halten sowie sämtliche Risiken und Forderungen zu übernehmen, die infolge oder im Verlauf der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens entstehen, oder in anderer Form damit im Zusammenhang stehen, einschließlich mündlicher oder schriftlicher Äußerungen seitens dieser Einrichtungen und Fachkräfte in Durchführung ihrer Aufgaben. Das Vorliegen von vorsätzlichem Fehlverhalten, Fahrlässigkeit bzw. strafbaren Handlungen ist von äthiopischen Gerichten festzustellen.
2. Im Falle der Erfüllung einer Forderung gemäß Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 1 Ziffer 2 dieses Artikels durch die äthiopische Regierung, ist diese berechtigt, das Recht auf Aufrechnung, Gegenforderung, Versicherung, Schadenersatz, Beitragsleistung oder Garantie, das der österreichischen Regierung, dem Unternehmen, der Organisation oder den Fachkräften aus Österreich zusteht, geltend zu machen und durchzusetzen.
3. Im Falle einer Festnahme oder Anhaltung, aus welchem Grund auch immer, oder der Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine österreichische Fachkraft oder einen ihrer Familienangehörigen sind die zuständigen äthiopischen Behörden um eine möglichst rasche Erledigung der Angelegenheiten bemüht.
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