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Artikel 6 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1994

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt mit dem Datum der zweiten der Diplomatischen Noten in Kraft, durch welche die Vertragschließenden Parteien einander mitteilen, daß die erforderlichen innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009987

Dokumentnummer

NOR12126050

alte Dokumentnummer

N7199550072J

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