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Artikel 5 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1994

Artikel 5

Gemischter Ausschuß

(1) Um die Durchführung des vorliegenden Abkommens zu erleichtern, wird ein Gemischter Ausschuß eingerichtet, der aus je zwei Mitgliedern der Vertragschließenden Parteien besteht. Der Ausschuß hat das Recht, gegebenenfalls Experten oder Vertreter entsprechender Stellen zu kooptieren.

(2) Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:

  1. a) Evaluierung von Projekten sowie die bilaterale Zusammenarbeit im allgemeinen;
  2. b) Setzung von Prioritäten für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit;
  3. c) Erstellung eines Arbeitsprogrammes und Austausch von allen erforderlichen Informationen;
  4. d) Erstellung eines Jahresberichtes zur Vorlage bei den zuständigen Behörden beider Vertragschließenden Parteien.

(3) Es ist vorgesehen, daß der Ausschuß einmal pro Jahr, abwechselnd am Sitz beider Vertragschließenden Parteien, zusammentritt. Die Sitzungen in Wien werden vom österreichischen Vorsitzenden, die Sitzungen in Jerusalem vom israelischen Vorsitzenden geleitet. Die beiden Vorsitzenden entscheiden über die Termine und die Zahl der Sitzungen sowie über deren Tagesordnungen.

(4) Unterausschüsse können bei Bedarf eingerichtet werden und getrennt zusammentreten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009987

Dokumentnummer

NOR12126049

alte Dokumentnummer

N7199550071J

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