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Artikel 7 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1994

Artikel 7

Geltungsdauer und Modifikation

(1) Dieses Abkommen bleibt drei Jahre in Kraft. Danach verlängert sich die Geltungsdauer automatisch um dieselbe Periode, außer eine Vertragschließende Partei kündigt das Abkommen gegenüber der anderen Vertragschließenden Partei durch eine schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Wege mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer. Im Falle der Beendigung dieses Abkommens werden Vorkehrungen für den Abschluß von bereits laufenden Aktivitäten im gegenseitigen Einvernehmen getroffen.

(2) Der Text dieses Abkommens kann im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden. Jede Änderung oder Modifikation des vorliegenden Abkommens erfolgt entsprechend den für sein Inkrafttreten vorgesehenen Verfahren.

Geschehen zu Jerusalem am 2. Februar 1994, was dem 21 Shvat 5754 entspricht, in deutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle von Auslegungsunterschieden ist der englische Text maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009987

Dokumentnummer

NOR12126051

alte Dokumentnummer

N7199550073J

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