Artikel 5
1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedsstaaten des Europarates und der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens auf, die ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrücken können durch:
- a) die Unterzeichnung ohne Vorbehalt hinsichtlich Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung; oder
- b) die Unterzeichnung, vorbehaltlich der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung, gefolgt von Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.
2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10009794
Dokumentnummer
NOR12123716
alte Dokumentnummer
N7199210520Y
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