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Artikel 4 Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 4

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren nicht jene des zur Unterzeichnung am 15. Dezember 1956 in Paris aufgelegten Europäischen Übereinkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10009794

Dokumentnummer

NOR12123715

alte Dokumentnummer

N7199210519Y

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