Artikel 6
1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt folgt, an dem zwei Mitgliedsstaaten des Europarates ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 5 gebunden zu sein.
2. Für jeden Mitgliedsstaat, der in der Folge seine Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrückt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10009794
Dokumentnummer
NOR12123717
alte Dokumentnummer
N7199210521Y
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