vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 6

1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt folgt, an dem zwei Mitgliedsstaaten des Europarates ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 5 gebunden zu sein.

2. Für jeden Mitgliedsstaat, der in der Folge seine Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrückt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10009794

Dokumentnummer

NOR12123717

alte Dokumentnummer

N7199210521Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte