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Artikel 26 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 26

Beide Seiten ermutigen zu direkten Kontakten zwischen künstlerischen Institutionen beider Länder, die auf Zusammenarbeit – besonders auf dem Gebiet des Theaters – ausgerichtet sind.

Die Bedingungen von Gastspielen von Theatern und Ensembles werden unmittelbar von den zuständigen österreichischen und sowjetischen Institutionen vereinbart.

Zu diesem Zweck sollen direkte Kontakte geknüpft und die Möglichkeit eines Austausches von Gastspielen geprüft werden.

Die Vertragsparteien ermutigen zu folgenden Kooperationen:

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