Artikel 27
Jede Vertragspartei wird nach Möglichkeit Kulturschaffende des anderen Landes zur Teilnahme an bedeutenden Kulturveranstaltungen einladen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Jede Vertragspartei wird nach Möglichkeit Kulturschaffende des anderen Landes zur Teilnahme an bedeutenden Kulturveranstaltungen einladen.
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