Artikel 3
Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens errichten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission, die aus Vertretern und Experten beider Vertragsparteien besteht. Die Kommission tritt abwechselnd in der Republik Österreich und der Volksrepublik China zusammen. Der Zeitpunkt des jeweiligen Zusammentritts wird auf diplomatischem Wege vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009574
Dokumentnummer
NOR12121502
alte Dokumentnummer
N7198518867J
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