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Artikel 3 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1985

Artikel 3

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens errichten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission, die aus Vertretern und Experten beider Vertragsparteien besteht. Die Kommission tritt abwechselnd in der Republik Österreich und der Volksrepublik China zusammen. Der Zeitpunkt des jeweiligen Zusammentritts wird auf diplomatischem Wege vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009574

Dokumentnummer

NOR12121502

alte Dokumentnummer

N7198518867J

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