Artikel 2
Die in Artikel 1 vorgesehen Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Formen umfassen:
- 1. den Austausch von wissenschaftlich-technischen Veröffentlichungen, Dokumentationen und Informationen,
- 2. die gegenseitige Entsendung von Wissenschaftern und sonstigen Experten zum Zwecke der Durchführung von Beratungen, Vorträgen, Forschungsarbeiten sowie zur Durchführung von Spezialstudien,
- 3. die Organisation von Seminaren, Symposien und anderen wissenschaftlich-technischen Veranstaltungen,
- 4. die Durchführung von gemeinsamen Studien- und Forschungsprojekten,
- 5. die Unterstützung der direkten Zusammenarbeit zwischen Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen Institutionen.
Schlagworte
Studienprojekt
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009574
Dokumentnummer
NOR12121501
alte Dokumentnummer
N7198518866J
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