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Artikel 2 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1985

Artikel 2

Die in Artikel 1 vorgesehen Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Formen umfassen:

  1. 1. den Austausch von wissenschaftlich-technischen Veröffentlichungen, Dokumentationen und Informationen,
  2. 2. die gegenseitige Entsendung von Wissenschaftern und sonstigen Experten zum Zwecke der Durchführung von Beratungen, Vorträgen, Forschungsarbeiten sowie zur Durchführung von Spezialstudien,
  3. 3. die Organisation von Seminaren, Symposien und anderen wissenschaftlich-technischen Veranstaltungen,
  4. 4. die Durchführung von gemeinsamen Studien- und Forschungsprojekten,
  5. 5. die Unterstützung der direkten Zusammenarbeit zwischen Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen Institutionen.

Schlagworte

Studienprojekt

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009574

Dokumentnummer

NOR12121501

alte Dokumentnummer

N7198518866J

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