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Artikel 4 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1985

Artikel 4

Die Gemischte Kommission behandelt alle im Zusammenhang mit diesem Abkommen stehenden Angelegenheiten und hat unter anderem folgende Aufgaben:

  1. 1. die Beratung von grundsätzlichen Fragen der wissenschaftlichtechnischen Zusammenarbeit,
  2. 2. die Prüfung der Vorschläge zur Entwicklung der weiteren Zusammenarbeit, insbesondere hinsichtlich gemeinsamer Forschungsschwerpunkte und Programme,
  3. 3. die Erstattung von Empfehlungen an die zuständigen Stellen der beiden Vertragsparteien zur Realisierung der Zusammenarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009574

Dokumentnummer

NOR12121503

alte Dokumentnummer

N7198518868J

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