Artikel 4
Die Gemischte Kommission behandelt alle im Zusammenhang mit diesem Abkommen stehenden Angelegenheiten und hat unter anderem folgende Aufgaben:
- 1. die Beratung von grundsätzlichen Fragen der wissenschaftlichtechnischen Zusammenarbeit,
- 2. die Prüfung der Vorschläge zur Entwicklung der weiteren Zusammenarbeit, insbesondere hinsichtlich gemeinsamer Forschungsschwerpunkte und Programme,
- 3. die Erstattung von Empfehlungen an die zuständigen Stellen der beiden Vertragsparteien zur Realisierung der Zusammenarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009574
Dokumentnummer
NOR12121503
alte Dokumentnummer
N7198518868J
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