Artikel 5
Bei der Durchführung dieses Abkommens trägt jede Vertragspartei die anfallenden Kosten selbst, außer es wird auf Grund der Besonderheit des jeweiligen Projektes von den für die Durchführung zuständigen Behörden der Vertragsparteien etwa anderes vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009574
Dokumentnummer
NOR12121504
alte Dokumentnummer
N7198518869J
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